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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

BT-Watzke GmbH, A-8243 Pinggau

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Sämtlichen Verkäufen liegen die folgenden Verkaufsbedingungen zugrunde:

 

1. Auftragserteilung:

Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden, namentlich mündliche Abmachungen mit unseren Vertretern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, wie für Annahme und Ausführung des Auftrages nur unsere Bestätigung maßgebend ist.

 

2. Preise:

Unsere Preise basieren auf den derzeitigen Einkaufspreisen für Roh- und Hilfsstoffe und den derzeitigen Löhnen. Sollten hierin Veränderungen eintreten, so behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung unserer Verkaufspreise vor. Die Verpackung ist in den Preisen beinhaltet.

 

3. Liefermöglichkeiten:

Die angegebenen Liefertermine gelten als ungefähre. Aus versand- oder fabrikationstechnischen Gründen gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge als vereinbart. Betriebs- oder Verkehrsstörungen jeder Art, Brand, Überschwemmungen, Arbeitskonflikte, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen, Einschränkung des Energieverbrauches sowie behördliche Verfügungen, welche die Herstellung, den Versand oder den Verbrauch verringern, be- oder verhindern, geben uns das Recht,

  • die Liefertermine angemessen zu verlängern,
  • ganz oder teilweise von Lieferungen zurückzutreten, ohne dass in solchen Fällen der Käufer einen Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Schäden erheben kann.

 

4. Gefahrenübergang – Versand:

Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen, gemäß Incoterms 2000, wie folgt:

  • Bei Verkauf „exw“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, ab welchem dieser über die Waren verfügen kann.
  • Bei Verkauf „fca“, oder „cpt/cip“ geht die Gefahr vom Verkäufer zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird.
  • Bei Verkauf „fob“ oder „cfr/cif“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als „exw“ verkauft.

 

5. Mängelrüge:

Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Käufer zu untersuchen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns eingelangt ist. Versteckte Mängel, die bei der Übernahme der Ware nicht sofort festzustellen sind, können nur anerkannt werden, wenn die Mängelanzeige binnen 3 Monaten nach Einlangen der Ware erstattet wird. Rücksendungen können nur angenommen werden, wenn vorher unsere Zustimmung eingeholt wurde. Die Beschaffenheit einer Lieferung kann nicht nach derjenigen einzelner Exemplare beurteilt werden, maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung. Für mangelhafte Ware kann der Kunde unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware bei Rückgabe der gelieferten Ware verlangen. Für geringe Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5% nach oben und unten können wir nicht haftbar gemacht werden. Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Muster und Auftrag zurückzuführen sind, können nicht beanstandet werden.

 

6. Produkthaftung:

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz BGBI. 99/1998 resultie-rende Sachschäden sowie Produktionshaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Allgemein und insbesondere im Sinn des Produkthaftungsgesetzes ist vom Kunden bei der Behandlung, Anwendung und Lagerung der von uns gelieferten Ware auf deren spezifische Eigenschaften (z.B. Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit und Nässe) Bedacht zu nehmen.

 

7. Zahlungsbedingungen:

  • Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 4 Wochen ab Rechnungstag ohne Abzug oder binnen 14 Tage ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto. Stempel, Klischees usw. bleiben stets, selbst wenn die Gravurkosten bezahlt worden sind, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
  • Bei Zahlungsverzug behalten wir uns eine Verzugszinsenberechnung vor. Die Verzugszinsen werden nach Ablauf von 20 Tagen vom Rechnungstage in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bankendiskontsatz berechnet.
  • Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät der Kunde mit der Zahlung einer unserer Fakturen in Verzug, so steht uns das Recht zu, für sämtliche noch ausständige Lieferungen abweichend von der Auftragsbestätigung Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Wenn die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden, so haben wir, unbeschadet unserer Rechte, auch das Recht des Rücktrittes vom Vertrag.
  • Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt erst dann als Bezahlung, wenn der Betrag einschließlich aller Nebenkosten bei uns eingegangen ist.
  • Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit dem Verkäufer/Lieferanten die Mahn- und Inkassospesen sowie die vor- und außergerichtlichen Eintreibungskosten zu ersetzen.

 

8. Eigentumsvorbehalt:

Sollte der Käufer die Ware vor vollständiger Bezahlung weiterveräußern oder nach Bearbeitung weiterveräußern, so tritt er uns alle aus einer etwaigen Weiterveräußerung dieser -bearbeiteten- Waren ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen in Höhe des uns noch geschuldeten Betrages ab.Der Käufer bleibt bis auf Widerruf als unser Treuhänder zur Einziehung der Forderung berechtigt mit der Maßgabe, dass der eingezogene Betrag unser Eigentum bleibt und unverzüglich an uns abzuführen ist. Der Käufer hat auf unser Verlangen die Forderungsabtretung unter Mitteilung an uns, seinem Schuldner, anzuzeigen, des weiteren ist er verpflichtet, Zugriffe dritter Personen oder etwaige Pfändungen der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren anzuzeigen.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Pinggau, Steiermark. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Graz, Steiermark.